Förderantrag
Anmeldung
Gebäude
Bestehende Energieversorgung (Zentralheizung)
Wohnbauförderung
zu den Details sowie zum Online-Antrag für die Wohnbauförderung
Förderung einer (Mehrfachauswahl möglich)
Bei Ersatz einer fossilen Heizungsanlage (zum Beispiel Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) gibt es zwei Möglichkeiten der Antragsstellung:
Antrag MIT Registrierung für die Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“:
Sofern eine Registrierung bei der Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“ durchgeführt wurde, hat die Antragstellung bis zu sechs Monate nach Erhalt der Bundesförderung (Datum des Dokuments „Auszahlungsinformation“) separat zur Bundesförderung zu erfolgen.
Für die Antragstellung benötigten Sie folgende Dokumente:
Fotos der Hauptkomponenten des beantragten Projektes (Heizung, Pufferspeicher, Übersicht Heizraum, gedämmte Wärmeverteilleitungen)
Endabrechnungsformular KPC
Auszahlungsinformation der KPC
Antrag OHNE Registrierung für die Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“:
Sofern keine Registrierung bei der Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“ durchgeführt wurde, hat die Antragstellung bis zu sechs Monate nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend) zu erfolgen.
Für die Antragstellung benötigten Sie folgende Dokumente:
Fotos der Hauptkomponenten des beantragten Projektes (Heizung, Pufferspeicher, Übersicht Heizraum, gedämmte Wärmeverteilleitungen)
Rechnungen
Zahlungsbelege
Inkl. thermische Solaranlage:
Wenn zusätzlich eine thermische Solaranlage errichtet wird, ist diese gesondert zu beantragen. Die Antragstellung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend) zu erfolgen.“
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Pelletsheizung: € 3.000,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Pelletsheizung: € 3.000,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Hackgutheizung: € 4.500,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Hackgutheizung: € 4.500,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Scheitholzheizung mit Pufferspeicher: € 2.500,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Scheitholzheizung mit Pufferspeicher: € 2.500,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Anschluss an hocheffiziente Nah-/Fernwärme (zumindest 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen oder aus Abwärme): 3.000 Euro
zzgl. „Erdgas-Gebietsbonus“1 in der Höhe von 2.000 Euro
Anschluss an hocheffiziente Nah-/Fernwärme (Energie aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU): 2.000 Euro
zzgl. „Erdgas-Gebietsbonus“1 in der Höhe von 2.000 Euro.
Bei Kombination mit der Förderaktion „Raus aus Öl und Gas" für Private 2021/2022 des Bundes erhöht sich die Förderung um bis zu 7.500,-- Euro Bundesmittel. Nähere Informationen finden Sie unter www.raus-aus-öl.at
1 Der Erdgas-Gebietsbonus in der Höhe von 2.000 Euro ist nicht separat zu beantragen und wird für den Fall gewährt, dass ein Zuschlag für hocheffiziente Nah-/Fernwärme im Ortskern in Erdgas-versorgten Gebieten durch den Bund (im Rahmen der Aktion „Raus aus Öl und Gas" für Private 2021/2022 des Bundes) nicht möglich ist.
Die Förderung ist mit 35 % der förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
Anschluss an hocheffiziente Nah-/Fernwärme (zumindest 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen oder aus Abwärme): 3.000 Euro
zzgl. „Erdgas-Gebietsbonus“1 in der Höhe von 2.000 Euro
Anschluss an hocheffiziente Nah-/Fernwärme (Energie aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU): 2.000 Euro
zzgl. „Erdgas-Gebietsbonus“1 in der Höhe von 2.000 Euro.
Bei Kombination mit der Förderaktion „Raus aus Öl und Gas" für Private 2021/2022 des Bundes erhöht sich die Förderung um bis zu 7.500,-- Euro Bundesmittel. Nähere Informationen finden Sie unter www.raus-aus-öl.at
1 Der Erdgas-Gebietsbonus in der Höhe von 2.000 Euro ist nicht separat zu beantragen und wird für den Fall gewährt, dass ein Zuschlag für hocheffiziente Nah-/Fernwärme im Ortskern in Erdgas-versorgten Gebieten durch den Bund (im Rahmen der Aktion „Raus aus Öl und Gas" für Private 2021/2022 des Bundes) nicht möglich ist.
Die Förderung ist mit 35 % der förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
erstmalige Errichtung einer Tiefenbohrung, eines Erdkollektors oder einer Brunnenanlage: € 3.000,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
erstmalige Errichtung einer Tiefenbohrung, eines Erdkollektors oder einer Brunnenanlage: € 3.000,--
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von:
(Berechnung erfolgt nach Bruttokollektorfläche)
Sonnenkollektor für den 1. – 7. m²: € 250,- pro m²
Sonnenkollektor für den > 7. – 21. m²: € 100,- pro m²
Die Förderung ist mit maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von € 1.000,- je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von € 1.000,- gewährt.
Die Förderung ist bei Photovoltaikanlagen für juristische Personen mit 40 % der förderungs-relevanten Netto-Investitionskosten jeweils gemäß Abrechnung bzw. gemäß den maxima-len Förderungssätzen laut AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt.
Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von € 1.000,- je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von € 1.000,- gewährt.
Die Förderung ist mit 40 % der förderungsrelevanten Brutto–Investitionskosten begrenzt.
Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von € 1.000,- je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von € 1.000,- gewährt.
Die Förderung ist mit 40 % der förderungsrelevanten Netto-Investitionskosten jeweils gemäß Abrechnung bzw. gemäß den maximalen Förderungssätzen laut AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt.
Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von € 1.000,- je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von € 1.000,- gewährt.
Die Förderung ist mit 40 % der förderungsrelevanten Netto-Investitionskosten jeweils gemäß Abrechnung bzw. gemäß den maximalen Förderungssätzen laut AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt.
Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von € 1.000,- je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von € 1.000,- gewährt.
Die Förderung ist mit 40 % der förderungsrelevanten Netto-Investitionskosten jeweils gemäß Abrechnung bzw. gemäß den maximalen Förderungssätzen laut AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt.
Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von € 1.000,- je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von € 1.000,- gewährt.
Die Förderung ist mit 40 % der förderungsrelevanten Netto-Investitionskosten jeweils gemäß Abrechnung bzw. gemäß den maximalen Förderungssätzen laut AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) begrenzt.
Antrag OHNE Registrierung für die Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“:
Sofern KEINE Registrierung der Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“ durchgeführt wurde, hat die Antragstellung bis zu 6 Monate nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend) zu erfolgen.
Für die Antragstellung benötigten Sie folgende Dokumente:
- Fotos der Hauptkomponenten des beantragten Projektes (Heizung, Pufferspeicher, Übersicht Heizraum, gedämmte Wärmeverteilleitungen)
- Rechnungen
- Dazugehörige Zahlungsbelege
Inkl. thermische Solaranlage:
Wenn zusätzlich eine thermische Solaranlage errichtet wird, ist diese gesondert zu beantragen. Die Antragstellung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend) zu erfolgen.“
Antrag in Kombination mit der Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“:
Sofern eine Registrierung bei der Bundesförderung „Raus aus Öl und Gas“ durchgeführt wurde, erfolgt die Antragstellung der Energieförderung des Landes Salzburg im Nachhinein (nach Errichtung der Anlage sowie Erhalt der Bundesförderung). Die Landesförderung ist 6 Monate nach Erhalt der Bundesförderung (Datum des Dokuments „Förderungszusage und Auszahlung der Förderung“) separat zur Bundesförderung zu beantragen.
Für die Antragstellung benötigten Sie folgende Dokumente:
- Fotos der Hauptkomponenten des beantragten Projektes (Heizung, Pufferspeicher, Übersicht Heizraum, gedämmte Wärmeverteilleitungen)
- Endabrechnungsformular KPC
- Auszahlungsinformation KPC
Die Landesförderung inklusive Bundesförderung der Förderungsaktion „Raus aus Öl und Gas“ ist auf maximal 75 % der gesamten förderungsrelevanten Brutto-Investitionskosten begrenzt.